Krankenkasse
Grundversicherung und Zusatzversicherungen müssen nicht bei der gleichen Krankenkasse sein. Zwar ist es so bequemer mit nur einem Ansprechpartner, aber das Sparpotential wird so nicht auseschöpft. Oft ist der Wechsel zu einer günstigeren Anbieterin der Grundversicherung sparwirksamer, als die damit sich auflösenden Vergünstigungen bei der Zusatzversicherung. Die Sparmöglichkeiten beim Wechsel zu einer günstigen Grundversicherung überwiegen den Rabatt-Verlust bei der Zusatzversicherung.
Ablauf bei Abrechnungen:
Zweifaches Kopieren der Originalrechnung des Arztes, Labors, Apotheke etc.
Kopie an Grundversicherung schicken mit Vermerk, dass eine Zusatzversicherung bei einer anderen Krankenkasse vorhanden ist
Nach dem Vergütungsentscheid der Grundversicherung diese als Kopie mit der Kopie der Originalrechnung an die Zusatzversicherung schicken
Ablauf bei Medikamentenbezug:
Franchise
Bei einem Wechsel der Krankenkasse während dem Jahr (z.B. bei Prämienerhöhung) wird die bei der vorherigen Krankenkasse gewählten Jahresfranchise für den Rest des Jahres beibehalten und angerechnet. Auch der Selbstbehalt wird angerechnet. Die neue Krankenkasse muss informiert werden, da kein automatischer Datenaustausch stattfindet. Am besten eine Bestätigung der geleisteten Kostenbeteiligung von der vorherigen Kasse verlangen und der neuen Kasse weiterleiten. Zur Not reicht auch eine Leistungsabrechnung der vorherigen Kasse, worauf der Restbetrag der Kostenbeteiligung ersichtlich ist.
Prämien
In der Schweiz gibt es einige Seiten, die sich dem Vergleichen der Krankenkassen-Prämien widmen:
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Amtlicher Prämienrechner unter
http://www.priminfo.ch/ benutzen und helfen sparen, denn hier zahlen die Kassen keine Vermittlungsprämien, wie bei anderen Vergleichsanbietern.
VZonline vergleicht Grundversicherung, Spitalzusatz und Krankenpflegezusatz
Andere Verlgeichsdienste, die sich darauf stützen:
K-Tipp
Rückzahlung im Todesfall
Die Prämien für KVG und VVG werden nur bis zum Todestag geschuldet, somit sind die Krankenkassen gezwungen den Rest anteilsmässig zurückzuzahlen. Dies geht aus folgendem Bundesgerichtsenscheid hervor: Urteil 9C_268/2015 vom 3.12.2015.